10. Dezember 2020

Urteil Bundessozialgericht

Verpflegungsgeld der DDR Volkspolizei kein Arbeitsentgelt

Das Verpflegungsgeld war nicht Bestandteil der Besoldung, so urteilte am Mittwoch, 9. Dezember 2020, das Bundessozialgericht. Ehemalige DDR Volkspolizisten haben somit wegen des ihnen gezahlten Verpflegungsgelds heute keinen Anspruch auf höhere Renten.

Das Verpflegungsgeld für frühere Volkspolizisten der DDR muss nicht bei der Berechnung ihrer Rente berücksichtigt werden. Es handelte sich nicht um ein lohnsteuerpflichtiges Entgelt. Das Verpflegungsgeld hatte ausschließlich, so die Kasseler Richter betriebsfunktionale Zielsetzung. Das ergibt sich, so das Gericht, aus einer Gesamtschau der für den zu beurteilenden Zeitraum in der DDR geltenden Regelungen. Danach sollte durch das Verpflegungsgeld nicht die Arbeitsleistung entgolten werden. Es stellte sich vielmehr als eine davon losgelöste Maßnahme im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dar.

Die Kasseler Richter schlossen sich mit dem Urteil an die Rechtsprechung zum Verpflegungsgeld der Zollverwaltung der DDR an und hoben damit ein teilweise anderslautendes Urteil aus Thüringen auf und bestätigten Urteile aus Sachsen. Insgesamt waren vier frühere Volkspolizistinnen und -polizisten aus Sachsen und Thüringen vor das Bundessozialgericht gezogen (Az.: B 5 RS 1/20 R; B 5 RS 3/20 R).

In den Bundesländern wurde bisher unterschiedlich mit der Anrechnung von Verpflegungsgeld verfahren. So gab es zuletzt ein Urteil aus Thüringen, das den Betroffenen Hoffnung machte. Die Fachgewerkschaft DPolG im tbb hatte sich zusammen mit dem tbb seit Beginn der rechtlichen Auseinandersetzungen dafür eingesetzt, dass das Verpflegungsgeld bei der Rente berücksichtigt wird.

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