19. April 2022

Bundesarbeitsgericht

Voller Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit

Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen vollen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber, ein Logistikdienstleister für die Lebensmittelindustrie, auf deren Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen in der seit dem 1.01.2012 geltenden Fassung Anwendung (MTV 2012) findet, über die zeitliche Lage der Ersatzruhetage, die für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG).

Der Arbeitnehmer ist im Distributionszentrum der Arbeitgeberin in B seit 2006 als LKW-Verlader in Vollzeit ausschließlich in der Nachtschicht beschäftigt. Er nimmt regelmäßig an fünf Tagen in der Woche, beginnend mit dem Sonntag, zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr die Arbeit auf und beendet sie am Folgetag zwischen 02:00 Uhr und 03:30 Uhr. An einem wechselnden Werktag wird dem Arbeitnehmer in jeder Woche ein sog. Rolltag gewährt. Er hat dann nach Schichtende frei und nimmt seine Arbeit erst am Abend des darauffolgenden Werktags wieder auf. Der Arbeitnehmer beschließt seine Arbeitswoche mit dem Schichtende am Samstagmorgen. Das Schichtsystem hat einen regelmäßigen Einsatz des Arbeitnehmers an Wochenfeiertagen zur Folge.

Das BAG versteht § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG dahingehend, dass dem Arbeitnehmer ein voller Kalendertag arbeitsfreie Zeit als Ersatzruhetag zu gewähren ist. Ein Rolltag, der zwischen den zwei Schichten zwar rund 30 Stunden Freizeit gebe, genüge dafür nicht, weil sich der Arbeitnehmer an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen im Dienst befinde. Für diese Auslegung spricht laut dem 10. Senat vor allem der Wortlaut und der Zweck des Arbeitsschutzgesetzes. Die Einrichtung der Sonn- und Feiertage diene der Erholung und der seelischen Erhebung. Auch § 9 Abs. 1 ArbZG definiere die beschäftigungsfreie Zeit an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich auf 0 bis 24 Uhr. Weder die Bestimmungen des Manteltarifvertrags noch das Unionsrecht widersprechen dem BAG zufolge dieser Auslegung.

Quelle: BAG, Urteil vom 08.12.2021, 10 AZR 641/19

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