24. Januar 2022

Dienstrechtliche Konsequenzen für Beamtinnen und Beamte

Vorlage eines gefälschten Impfausweises beim Dienstherrn

Wegen der allgemeinen und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung, sowie der alle 17 Beamtenrechtskreise leichermaßen betreffenden Thematik, möchte der dbb über oben genannten Problematik eine Einordnung aus beamtenrechtlicher Sicht vornehmen. Mit der Information soll zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs beigetragen werden.

Statusrechtliche Besonderheiten
Bei schweren personenbedingten / verhaltensbedingten, straf- und vorwerfbaren Verstößen durch den Arbeitnehmer gegen die  Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kann dieses fristlos gekündigt werden. Im Gegensatz zum Arbeitsrecht kann bei Beamtinnen und Beamten das Dienstverhältnis nicht durch fristlose Kündigung beendet werden. Im Beamtenrecht gibt es eigenständige Instrumente, die bei straf- und vorwerfbaren Verstößen gegen die Dienstpflichten sanktionsbewährt sind.


Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes im November 2021 ist nunmehr auch die Nutzung eines gefälschten Dokuments bei der Arbeit/beim Dienst sanktioniert. Wenn ein gefälschtes Gesundheitszeugnis zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet wird, kann dies nach § 279 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Legt mithin eine Beamtin oder ein Beamter einen falschen Impfpass vor, begeht er ein Disziplinarvergehen, da er eine Straftat begangen hat.


Disziplinarverfahren als eigenständiges beamtenrechtliches Verfahren

Verstöße gegen Dienstpflichten – und Fragen des Umfangs, Schwere, Vorwerfbarkeit etc. – müssen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens aufgearbeitet werden. Dies richtet sich nach den detaillierten Regelungen im Bundesdisziplinargesetz bzw. nach den Landesdisziplinargesetzen, die sich aber nicht grundlegend unterscheiden.


Am Ende des Verfahrens – und nach relevanter Feststellung des Dienstvergehens – sind Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Dies kann vom Verweis (§ 6 BDG), Geldbuße (§ 7 BDG), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) bis hin zur Degradierung (§ 9 BDG) und Entfernung aus dem Dienst (§ 10 BDG) gehen. Die letzten zwei Maßnahmen darf aber nicht die Dienstbehörde verhängen, sondern es muss Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.


Während des Disziplinarverfahrens kann der Beamte vom Dienst suspendiert werden. Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Suspendierung nach dem Disziplinargesetz anordnen, dass bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Maßgeblich für die Bemessung des Kürzungsgrades sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten. Der Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.


Welche Disziplinarmaßnahme verhängt wird, richtet sich nach der Schwere der Tat und ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu ermitteln. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 13 BDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Entfernung aus dem Dienst kraft Gesetz bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Vorsatzstraftaten

Sollte der Beamte im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden, ist er kraft Gesetz aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Ein Disziplinarverfahren ann nicht mehr notwendig.
Ausdrückliche und explizite Rechtsprechung gibt es zu diesen Fragen naturgemäß noch nicht. Allerdings wäre bei Vorlage eines gefälschten Impfausweises unstreitig eine Vorsatztat mit erheblicher krimineller Energie gegeben, wobei der ausgewiesene Strafrahmen wohl nicht zu unmittelbarer Entfernung aus dem Dienst kraft Gesetz genügen würde. Unstreitig ist aber ebenso, dass hier ein massiver Verstoß vorläge, der die generelle Eignung der Beamtin / des Beamten stark erschüttern würde.
Übrigens können auch Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die einen gefälschten Impfpass vorlegen, disziplinarrechtlich noch belangt werden.

Wir hoffen, dass wir Ihre Arbeit mit diesen Ausführungen ein wenig unterstützen können.

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