25. November 2022

Battis zu Besoldunggesetzentwurf Sachsen

„Widerspruch auch gegen diese Besoldungsanpassung einlegen!“

„Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der vorgelegte Gesetzentwurf nicht die Herstellung einer verfassungsgemäßen Besoldung zum Gegenstand hat, sondern es sich dabei vielmehr um den Versuch einer rückwirkenden arithmetischen Korrektur der inzwischen seit über einem Jahrzehnt hinweg verfassungswidrigen Besoldung handelt, der jedoch von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Insoweit ist allen Sächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Staatsanwälten und Staatsanwälten dazu zu raten, Widerspruch auch gegen diese Besoldungsanpassung einzulegen“, so das Fazit von Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis in seiner Gutachterliche Stellungnahme zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes.

Im Fazit dieser gutachterlichen Stellungnahme heißt es weiter: „Völlig unterschätzt wird dabei offenbar die Symbolwirkung einer derartigen Besoldungsgesetzgebung. Darin kommt nicht nur eine offene Missachtung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck, sondern nicht zuletzt auch eine Missachtung der hiervon unmittelbar betroffenen Beamtinnen und Beamten.

Angesichts der Dreistigkeit dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG offen missachtet werden. Der Unterzeichner hat bereits bei früheren Gelegenheiten deutlich gemacht, dass die fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtsstaatsgefährdend ist.

Die (Landes-)Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuert der Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung.“

Im Zusammenhang mit dieser gutachterlichen Stellungnahme möchten wir einmal mehr die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts für den von ihm eingeleiteten Rechtsprechungswandel zur Amtsangemessenheit der Besoldung herausstellen. So fasste der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle die Zielsetzung dieser Rechtsprechung wie folgt zusammen: Das Bundesverfassungsgericht verfolge mit seiner neueren Rechtsprechung drei Anliegen: 1) die Verbindlichkeit des Alimentationsprinzips zu stärken, um die Heranziehung der Beamtenbesoldung zur Haushaltskonsolidierung zu begrenzen, 2) einer zu starken Besoldungsdivergenz zwischen den Bundesländern entgegenzuwirken, 3) den (Landes-)Gesetzgebern vor Augen zu führen, dass qualifizierte Fachkräfte ohne angemessene Alimentierung nicht zu gewinnen sind.

Stellungnahme Battis ist beim sbb abrufbar:

https://www.sbb.de/aktuelles/news/amtsangemessene-alimentation-stellungnahme-abgegeben/

zurück