Das ändert sich 2023
Wieder ein neues Jahr - und wieder viele neue Gesetze.
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung und auch bei Kindergeld und Rente gibt es Änderungen. Das gilt ab Januar 2023:
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung
Zum 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Regierungsentwurf liegt nun vor: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt bundesweit auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze steigt bundesweit auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Ab 1. Januar 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro) liegen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.
Kindergeld: Einheitlich 250 Euro für jedes Kind
Ab 1. Januar 2023 gibt es für pro Kind einheitlich 250 Euro im Monat an staatlicher Unterstützung. Aktuell beträgt das Kindergeld 219 Euro für das erste und zweite Kind. Für das dritte Kind sind es 225 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind sind es bereits 250 Euro.
Zusatzbeitrag der GKV steigt
Der Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, kann zum Jahreswechsel erhöht werden. In diesem Fall haben gesetzlich Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.
Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom
Bei Gas, Strom und Fernwärme gibt es ab 2023 finanzielle Entlastungen: Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soll in diesem Zeitraum gelten: Ein gedeckelter Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Bei Strom liegt der Preisdeckel bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Bei Fernwärme sollen 9,5 Cent pro Kilowattstunde als Preisdeckel gelten. Nur für den darüber liegenden Verbrauch muss der gültige Vertragspreis gezahlt werden.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab 2023 hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem gelben Papier bei Krankschreibungen ausgedient. Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2023 bei den Krankenkassen die Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeiter:innen abrufen. Arbeitnehmer:innen müssen von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Sie müssen aber weiterhin ihrem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit melden. Arztpraxen übermitteln die Krankschreibung für die Krankenkasse direkt und digital an die Krankenkassen. Erkrankte erhalten aber weiterhin die Papierausfertigung für die Versicherten für ihre Unterlagen. Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil.
Digitale Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (kurz 8. SGB IV-Änderungsgesetz) wird auch der elektronische Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den Sozialversicherungsträgern verbessert. So soll zum Beispiel die Vorlage des Sozialversicherungsausweises durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr erforderlich sein, da ein Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird. Dazu gehört auch die digitale Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkassen. Insgesamt rechnet das Ministerium mit einer Bürokratiekostenentlastung für die Wirtschaft von rund 155 Millionen Euro pro Jahr. Auch Bürgerinnen und Bürger und die Sozialversicherungsträger würden von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand entlastet, heißt es.
Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz steigt
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt zum 1. Januar 2023 von 2,4 auf 2,6 Prozent. Da die Beiträge jeweils zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen werden, kommt durch die Erhöhung auf beide eine höhere Beitragslast von jeweils 0,1 Prozentpunkten zu.
Pinke und graue Führerscheine tauschen
Wer noch einen pinkfarbenen oder grauen Führerschein hat und zwischen 1959 und 1964 geboren wurde, braucht spätestens ab 19. Januar 2023 den neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein im EC-Karten-Format.
Kalte Progression / Einkommenssteuertarife
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (die sogenannte "kalte Progression"), werden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren. Der Einkommenssteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen. Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro. Der sogenannte Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben werden, für 2024 soll er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden. Der Reichensteuersatz (momentan greift er ab knapp 278.000 Euro) von 45 Prozent soll nicht angepasst werden. 2023 und 2024 werden auch die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag angehoben. Der Freibetrag wird von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.
Häusliches Arbeitszimmer nur wenn Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit
Nach dem Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes soll der volle Werbungskostenabzug ab 2023 nur dann noch möglich sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet und zusätzlich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt dar, steht dauerhaft aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen 1.260 Euro künftig als Jahrespauschale geltend gemacht werden können. Das heißt, individuelle Aufwendungen müssten nicht mehr einzeln nachgewiesen werden.
Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten wird auf 1.230 Euro statt geplanter 1.200 Euro erhöht.
Ausbildungsfreibetrag angehoben
Der Ausbildungsfreibetrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben werden. Der Ausbildungsfreibetrag wird nur für Kinder gewährt, die volljährig sind, sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind.
Homeoffice-Pauschale entfristet
Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden
Mehr Rente mit Angleichung zwischen Ost und West
Ab dem 1. Juli 2023 könnten nach aktueller Schätzung die Renten West um 3,5 Prozent und die Renten Ost um 4,2 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2022 der Bundesregierung. Die Rentenerhöhung zum 1. Juli gilt stets für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse. Ab 1. Juli 2023 liegt der Ost-Rentenwert dann bei 99,3 Prozent des Westwerts.
Vorzeitige Rente: Hinzuverdienstgrenze abgeschafft
Die Hinzuverdienstgrenze wird 2023 vollständig abgeschafft. Bei einem Ruhestand ab 63 darf man künftig statt 6.300 Euro bis zu 46.060 Euro im Jahr dazuverdienen. Die Regelung betrifft Menschen, die mit 35 Beitragsjahren in Rente gehen, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
"Deutschlandticket"
Ab dem kommenden Jahr soll es ein deutschlandweit gültiges Monatsticket für 49 Euro geben. Der genaue Start des sogenannten "Deutschlandtickets" steht noch nicht fest. Wahrscheinlich wird es im April kommen.
Mehrwegpflicht in der Gastronomie
Restaurants, aber auch Lieferdienste und Caterer werden ab 1.1.2023 durch eine Neuregelung im Verpackungsgesetz verpflichtet, Mehrwegbehälter als Alternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe – etwa Bäckereien oder Imbisse – mit höchstens fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie müssen jedoch mitgebrachte Gefäße der Kundschaft akzeptieren und Speisen und Getränke für den „to go“-Verzehr auf Wunsch abfüllen. Auf diese Möglichkeit müssen sie auch deutlich hinweisen. Die Neuregelung ist ein erster Schritt, um Verpackungsmüll einzudämmen. Allerdings beziehen sich die gesetzlichen Vorgaben nur auf Kunststoffverpackungen. Alle Einwegalternativen wie Pizzakartons oder Aluschalen bleiben erlaubt.
Vermieter:innen müssen sich ab 2023 an der CO2-Abgabe beteiligen
Noch übernehmen Mieter:innen die Kosten der CO2-Abgabe alleine. Seit 2021 stellt die staatliche Regelung die klimaschädlichen Treibhausgas-Emissionen durch fossile Energieträger wie Öl und Gas in Rechnung – also auch das Beheizen privater Wohnungen mit Erdgas oder Öl. Haus- und Wohnungsbesitzer:innen mussten sich bislang nicht an der CO2-Abgabe beteiligen. Bei der Neuregelung der Abgabe wird nun ab 1. Januar 2023 folgendes Stufenmodell zum Tragen kommen: Je weniger klimafreundlich die Immobilie ist, desto höher fällt der von den Vermieter:innen zu zahlende Geldbetrag aus. Neu ist ebenfalls, dass ab 2023 auch Immobilien, die Fernwärme als Heizmittel nutzen, unter die CO2-Abgabe fallen.
EU-Verbandsklage wird möglich
Wenn viele Verbraucherinnen und Verbraucher sich zusammenschließen, um ihr Recht einzuklagen, dann können sie künftig auch direkt Ansprüche geltend machen. Bisher gab es in Deutschland nur die sogenannte Musterfeststellungsklage, mit der tatsächlich ausschließlich festgestellt wurde, ob eine Gruppe von Menschen innerhalb eines Musters – also Vorgehens – Unrecht erfahren hat. Die jeweiligen Ansprüche auf Schadenersatz oder ähnliches mussten im Nachgang einzeln vor Gericht erstritten werden. Dieser Zwischenschritt wird nun mit der EU-Verbandsklage abgeschafft. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich also an entsprechende Verbände oder Interessenvertretungen wenden und für sich eine Lösung erstreiten lassen.
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