09. Februar 2023

Tarifbeschäftigte

Ablehnung Zulagengewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L - und nun?

Die Entscheidung des Dienstherrn ist gefallen. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand wurden trotz gestiegener Lebenshaltungskosten alle Anträge auf Gewährung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L abgelehnt.

§ 16 Abs. 5 TV-L gewährt dem Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung der Zulage. Die Regelung beinhaltet – folgt man der Auslegung des Bundesarbeitsgerichtes - lediglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers. Unter den in § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L genannten Tatbestandsvoraussetzungen kann der Arbeitgeber damit entscheiden, ob und in welcher Höhe er eine Zulage gewährt oder nicht. In Thüringen hat er sich für ein „Nein“ entschieden.

Die Begründung, die im Ablehnungsschreiben aufgeführt werden, erscheint uns schwierig nachvollziehbar.

Wie die im Tarifvertrag abschließend aufgeführten Tatbestandsalternativen belegen, handelt es sich um ein Instrument des Arbeitgebers, um möglichst flexibel Personal gewinnen oder binden zu können. Mit der Zahlung der Zulage kann er, abhängig von den konkreten Umständen die Attraktivität einer Stelle im öffentlichen Dienst für den aktuellen Stelleninhaber oder potenzielle Stellenbewerber erhöhen, in dem er einen finanziellen Anreiz setzt. Des Weiteren liegt es im Ermessen des Arbeitgebers eine Betrachtung der gestiegenen Lebenshaltungskosten vorzunehmen und hier die aktuelle hohe Inflation zu berücksichtigen. Dies hat der Freistaat Thüringen abgelehnt.

Leider ändert unsere Kritik nichts am Ergebnis: § 16 Abs. 5 TV-L gibt für sich allein dem Beschäftigten keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung der Zulage.

Damit bleibt vorrangig der Weg im Rahmen der anstehenden Einkommensrunde für den TV-L im Herbst 2023 unsere Forderungen lauter und persönlich vorzutragen.

Wir zählen auf Euch!

Mitteilung als PDF

 

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