14. Juli 2022

Amtsangemessene Alimentation

Sichern Sie Ihre Rechte und Klagen Sie! - Es geht um Ihre Besoldung und Ihre Versorgung! Sie sind nicht allein!

Es geht nicht allein um Ihre aktuelle Besoldung, sondern auch um Ihre Zukunft, Ihre Versorgung!

Vorab, Sie sind nicht allein! Knapp 14.000 Beamt:innen haben 2020 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung gestellt bzw. Widerspruch gegen Ihre Besoldung eingelegt, im Jahr 2021 (nach dem Gesetz der Landesregierung) waren es noch fast 7.000 Beamt:innen. Aktuell (Monate Juni und Juli 2022) versendet das Landesamt für Finanzen die Widerspruchsbescheide. Nach Erhalt haben Sie einen Monat Zeit, hiergegen Klage zu erheben. Die Zeit läuft!

Trauen Sie sich und klagen auch Sie! Jede einzelne geführte Klage wird über den Erfolg aller mitentscheiden. Mit oder ohne Anwalt. Wir stellen Ihnen Klagemuster zur Verfügung.

Klagemuster

Haben Sie noch Zweifel?

Hier beantworten wir die häufigsten Fragen.

 

Häufig gestellte Fragen:

Alle hier gestellten Fragen sind nur aus eigenem Rechtsempfinden und der bislang gewonnenen Erfahrungen heraus beantwortet. Es handelt sich NICHT um eine Rechtsberatung, die nur von juristischer Seite aus erfolgen kann und die Antworten sind alle ohne Gewähr.

 

Ich habe den ablehnenden Bescheid des Thüringer Landesamts für Finanzen bekommen; was sollte ich jetzt tun?

Nach Erhalt des o.g. Bescheides entscheiden Sie selbst, ob
Sie diesen Bescheid so gegen sich gelten lassen oder ob Sie innerhalb der besagten
Monatsfrist (erneut) klagen.

Wird innerhalb der Ein-Monats-Frist gegen diesen Bescheid nicht Klage erhoben, erwächst dieser in „Bestandskraft“. Ihnen stehen für den bestandskräftigen Zeitraum keine weiteren Ansprüche zu.

 

Kann ich auch ohne Anwalt Klage erheben?

Ja, können Sie. Im Verwaltungsrecht besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Selber klagen – so geht’s!

 

Wann muss ich Klage erheben?

Am besten sofort. Spätestens müssen aber Sie innerhalb eines Monats nach Zugang (im Zweifel innerhalb eines Monats ab Datum) des Widerspruchbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Ansonsten hat sich die Angelegenheit erledigt. Zugang heißt z.B. Erhalt durch förmliche Zustellung, Übergabe (auch mit Empfangsbekenntnis) oder Einwurf mit einfachem Schreiben im Hausbriefkasten oder auch im Dienstpostfach. Wichtig: u.a. bei der letzten Variante geht der Bescheid Ihnen auch in Ihrer Abwesenheit zu; sorgen Sie daher für tägliche Briefkastenleerung und Ihre Information!

Die Frist wird übrigens nur gewahrt, wenn der Eingang Ihrer Klageschrift innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht erfolgt.

 

Ich habe im Jahr 2021 keinen Widerspruch/ Antrag eingelegt bzw. gestellt. Kann ich das jetzt noch nachholen?

Nein, das geht nicht mehr. Jeder Beamte muss seine Ansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr geltend machen. Ob in 2022 erneut gegen die Besoldung/ Versorgung Widerspruch eingelegt werden muss, wird noch geklärt.

 

Wie erhebe ich Klage und bei welchem Gericht?

Ein Klagemuster finden Sie auf unserer Seite.

Die Klage muss schriftlich, also eigenhändig unterschrieben, erhoben werden. Es reicht zunächst eine fristwahrende Erhebung der Klage aus. Hierfür benötigen Sie neben Ihren persönlichen Angaben Ihren Antrag auf Zahlung einer amtsangemessenen Alimentation/ Widerspruch (als mögliche Anlage 1) sowie den Widerspruchsbescheid (als mögliche Anlage 2). In unserem Musterklagetext ist bereits ein Antrag auf Akteneinsicht in die Besoldungs- und Personalakte mit formuliert. Den Termin zur Akteneinsicht am Gericht sollten Sie später auch wahrnehmen, um Ihren Informationsbedarf zu decken.

Rechte sichern und selbst klagen – so geht’s!

Wer klagen will, muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Ansonsten hat sich die Angelegenheit erledigt.

Es reicht zunächst eine fristwahrende Erhebung der Klage (Musterklagetext verwenden) aus. Hierfür benötigen Sie neben Ihren persönlichen Angaben Ihren Antrag auf Zahlung einer amtsangemessenen Alimentation/ Widerspruch (als mögliche Anlage 1) sowie den Widerspruchsbescheid (als mögliche Anlage 2). In unserem Musterklagetext ist bereits ein Antrag auf Akteneinsicht in die Besoldungs- und Personalakte mit formuliert. Den Termin zur Akteneinsicht am Gericht sollten Sie später auch wahrnehmen, um Ihren Informationsbedarf zu decken.

Das für Sie zuständige Gericht ermitteln Sie über Ihren Dienstort/Behördenwohnsitz:

Link: Zuständiges Gericht finden

Das Gericht wird Ihnen einen Zeitraum vorgeben, innerhalb dessen Sie Ihre Klage zu begründen haben (keine Angst, sie werden Zeit haben). Wir werden auch für die Klagebegründung ein Muster (wir arbeiten noch dran) zur Verfügung stellen, dass jedoch von Ihnen mit Ihrem „Besoldungslebenslauf“ (allen Daten die zu Ihrer Besoldung geführt haben – Sie können diese aus Ihrer Besoldungsakte entnehmen, die Sie bei Gericht einsehen können, wie oben dargestellt).

Wie begründe ich meine Klage?

Da der Freistaat Thüringen Musterklagen trotz rund 14.000 ihm vorliegender Widersprüche nicht zulässt und auch keine Gleichbehandlungszusage von sich aus gibt, muss quasi jeder einzelne Beamter/ Beamtin selbst klagen. Wegen der Vielzahl der zu erwartenden Klagen kann der tbb auch aus finanzieller Sicht nicht für alle Mitglieder im Gerichtsverfahren Rechtsschutz gewähren.

Das Gericht wird Ihnen einen Zeitraum vorgeben, innerhalb dessen Sie Ihre Klage begründen sollen (keine Angst, Sie werden Zeit haben). Wir werden auch für die Klagebegründung ein „Muster“ (wir arbeiten noch daran) zur Verfügung stellen, das jedoch von Ihnen u.a. durch Ihren „Besoldungslebenslauf“ zu ergänzen wäre.

Wir empfehlen, folgende Unterlagen für die spätere Klagebegründung bereits zurecht zu legen: Lebenslauf (mit Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppe, Familienstand und Kinder), Bezügemitteilung (aktuell sowie aus dem Jahr des Widerspruchs, z.B. 2020), letzte Ernennungsurkunde. Eine Klagebegründung muss nicht sofort bei Klageeinreichung vorgelegt werden; sie kann später wie gesagt nachgereicht werden.

Kriege ich Rechtsschutz von meiner Gewerkschaft?

Ihre Fachgewerkschaft kann Ihnen in diesem Fall keinen Rechtsschutz über die Gewerkschaft ermöglichen. Thüringen hat 30.000 Beamt:innen, von denen aus unseren Reihen fast jeder 3. Widerspruch eingelegt hat. Würden wir alle Klagen führen und in Vorkasse gehen, gebe es uns als Gewerkschaften nicht mehr. Daher sieht unsere Rechtsschutzordnung von jeher einen Klageausschluss bei sogenannten „Massenverfahren“ (Verfahren die alle Beamt:innen potentiell betreffen können) vor.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie evtl. von dieser Rechtsschutz/ Kostenübernahme erhalten.

Ich habe eine Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die den Berufsrechtsschutz abdeckt, klären Sie die Kostenübernahme mit dieser.

Eine Anfrage zur Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung könnte so aussehen:

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Deckungsanfrage Versicherung XY

Amtsangemessene Alimentation

Meine Widersprüche vom (…)

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem ich zum XX.XX.XXXX sowie (…) bereits Widerspruch gegen die Höhe, der in dem jeweiligen Jahr festgelegten Besoldung eingelegt habe (vgl. dazu die beigefügten Schreiben), beabsichtige ich nunmehr, gegenüber meiner Personalstelle auf einen Widerspruchsbescheid hinzuwirken und sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. In diesem Zusammenhang würde ich mich gerne von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017 (Az. …) ist von guten Erfolgsaussichten einer insoweit einschlägigen Feststellungsklage auszugehen.

Ich bitte daher um kurzfristige Deckungszusage für das Widerspruchsverfahren sowie für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren 1. Instanz.

Mit freundlichen Grüßen

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Ich habe Bedenken, gegen meinen Dienstherrn zu klagen

Erstmal eines: Die Anzahl der Klagen seitens der Beamten gegen den Dienstherrn hat sich in den letzten Jahren verdoppelt. Die Beamten sind unzufrieden - wie lange nicht mehr.

Da Beamte keinen Arbeitgeber in dem Sinne haben, sondern einen Dienstherrn, haben sie im Streitfall einen großen Vorteil: Kommt es zu Uneinigkeiten, dann klagen sie nicht gegen eine Person als solches, z.B. Ihren Vorgesetzten, oder einen Geschäftsführer, sondern gegen den Freistaat Thüringen. Da dieser Weg der Klage anonym ist, kommt es dann im Dienstalltag nicht zu persönlichen Zwistigkeiten. Die Beschreitung des Klageweges, um die Rechtmäßigkeit der Besoldung zu überprüfen, ist zudem das einzige rechtmäßige Mittel, dass der Beamte wahrnehmen kann. Denn, Beamte dürfen nicht streiken (dafür stehen wir auch als tbb). Streitigkeiten über die Höhe der Bezahlung können daher nur auf dem Klageweg geltend gemacht werden. Das weiß auch Ihr Dienstherr.

Brauche ich einen Rechtsanwalt/ Rechtsbeistand, wenn ich vor dem Verwaltungsgericht Klage erhebe?

Nein; nach § 67 Verwaltungsgerichtsordnung können sich die „Beteiligten“ (Kläger und Beklagte) in erster Instanz selbst vertreten.

Und wie hoch sind ggf. die Gerichtskosten/-gebühren?

Unmittelbar nach Klageinreichung setzt das Gericht einen vorläufigen Streitwert fest, auf dessen Grundlage die Gerichtskosten kurzfristig in Rechnung gestellt werden. Diese Gerichtskosten variieren je nach Streitwert und der Anzahl der Gebühren (festgelegt im Gerichtskostenverzeichnis Anlage 2 zum GKG). Wenn das Verfahren vollständig (bis zu einem Beschluss/ Urteil) durchgeführt wird und ein Urteil ergeht, fallen Gerichtsgebühren an; endet das Verfahren vorzeitig, reduzieren diese Gebühren. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und wird bei einer hier nötigen Feststellungsklage auf pauschal 5.000€ festgelegt. Laut Anlage 2 zum GKG betragen die Gebühren für das Gericht in der ersten Instanz 161,- € mal Gebührenwert 3,0 (Kostenverzeichnis Hauptabschnitt 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1210), damit in Summe 483,- € für die erste Instanz (ohne Anwaltskosten).

Jede weitere Instanz in den Gerichten würde mehr kosten. Sie werden aber immer gefragt werden, ob Sie weiter – dann gegen das Urteil des Gerichtes – vorgehen wollen. So haben Sie die Kosten in der Hand. Weitere Kosten sind möglich, für uns derzeit jedoch nicht absehbar.

Kann ich eigentlich meinen eingelegten Widerspruch/ Klage zurückziehen?

Ja, das ist jederzeit möglich, aber nur dann, wenn über die „Sache“ noch nicht entschieden wurde. Wir empfehlen allerdings nicht den Widerspruch / Klage zurückzuziehen. Durch eine hohe Anzahl eingereichter Klagen ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Verwaltungsgerichte sich auf wenige Musterverfahren beschränken. Zudem erzeugen wir auch politischen Druck durch eine große Anzahl von Klagen vor den Verwaltungsgerichten. Wir wissen, dass die große Anzahl von Klagen, einen immensen Arbeitsaufwand für Gerichte und Verwaltung bedeuten werden. Der tbb hat sich im Vorfeld an die Landesregierung (vor allem Finanzministerium und Ministerpräsident) gewandt, um ein „Ruhen“ der meisten Widersprüche zu erreichen und nur mit wenigen Verfahren „Musterprozesse“ zu führen. Leider hat die Landesregierung das alternativlos zurückgewiesen.

Was passiert mit meiner Klage in der ersten Instanz?

Dies wird der Richter entscheiden. Mit Zustimmung der Beklagten könnten Klagen ruhend gestellt werden, auch eine Aussetzung käme in Betracht. Wir hoffen auf diese Vorgehensweise für alle Klagen, die ohne anwaltliche Unterstützung geführt werden.

Muss ich mich dann durch die „Instanzen“ klagen?

Nein, sofern das Verwaltungsgericht in den Klageverfahren eine Verfassungswidrigkeit feststellt, werden ggf. vom Verwaltungsgericht direkt Vorlagebeschlüsse an das Verfassungsgericht gefertigt. Das Verfassungsgericht entscheidet dann endgültig.

Wie hilft mir der tbb/ meine Gewerkschaft?

Der tbb und seine Fachgewerkschaften führen gemeinsam finanzierte Musterklagen Thüringer (Landes-)Beamter an allen drei Verwaltungsgerichtsstandorten in Thüringen (Weimar, Gera, Meiningen). Auf diese Musterverfahren kann man sich berufen. Den Mitgliedern unserer Fachgewerkschaften stellen wir Klagemuster zur Verfügung.

 

Wie lange dauern die Gerichtsverfahren? Wann kann man mit entsprechenden Urteilen rechnen?
Das kann leider recht lange dauern. Abhängig von der Anzahl der Gerichtsverfahren, muss man mit jahrelangen Bearbeitungszeiten rechnen. Dem BVerfG liegen Normenkontrollverfahren zur A Besoldung vor, die teilweise bis zum Jahr 2008 zurückreichen. Wir gehen von einer Verfahrensdauer von zumindest 5 Jahren aus.

 

Ist es sinnvoll auch bei einer höheren Besoldungsgruppe zu klagen?

Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, in jeder Besoldungsgruppe gegen den Widerspruchsbescheid mit einer Klage vorzugehen.

Schließlich wurde auch die Richterbesoldung (sog. R-Besoldung) vom BVerfG entschieden, so dass erkennbar ist, dass das gesamte Besoldungssystem überarbeitet werden muss, sofern wir Erfolg haben sollten. Unseren Berechnungen zufolge haben die Verschiebungen in den untersten Besoldungsgruppen durchaus Auswirkungen bis in die höchsten Besoldungsgruppen hinein. Das hängt aber sehr davon ab, wie die Richter am LVerfG/BVerfG entscheiden und wie sie eine Berechnung vorgeben.

 

Was bekomme ich im Falle einer positiven Entscheidung beim LVerfG/ BVerfG zurück?

Da wären die Gerichtskosten und einen kleinen Teil der Rechtsanwaltskosten (exakte Angaben sind uns hier nicht möglich, aber es werden vermutlich kaum 1.000,00 € sein). Durch das BVerfG werden im günstigen Fall das Besoldungsanpassungsgesetz als verfassungswidrig deklariert und der Thüringer Gesetzgeber aufgefordert, Nachzahlungen zu veranlassen. Der Landesgesetzgeber wird Anpassungen erst ab dem Jahr des Urteils für alle Beamt:innen vornehmen. Nur die Kolleg:innen die offene Widersprüche / Klagen haben, werden in diesem Fall Rückzahlungen ab Ihrer Anspruchsstellung erhalten. Das können dann mehrere tausend Euro sein.

Nur so kann jeder seine Rechte sichern!

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