14. Januar 2022

Personalratswahlen Thüringen 2022

Wahlvorstandsschulungen 2022

Für die in 2022 stattfindenden Personalratswahlen werden nun wieder Kandidatinnen und Kandidaten aus den Reihen der Fachgewerkschaften des tbb gesucht. Beteiligen Sie sich bitte, ob als Kandidat oder Wähler! Bestimmen Sie mit! Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und unterstützen Sie unsere Kandidatinnen und Kandidaten! In Vorbereitung auf die Personalratswahlen Thüringen 2022 bieten wir Wahlvorstandsschulungen an.

 

7. Februar 2022 - Schulungen des Wahlvorstandes zur Personalratswahl 2022

Zielgruppe: Wahlvorstände für die Personalratswahl

Themen:

• Kennenlernen der relevanten Grundlagen der gesetzlichen Bestimmungen für die Thüringer Personalratswahl

• Befähigung erwerben, die Personalratswahl rechtssicher durchführen zu können

• Kennenlernen des organisatorischen Ablauf der Personalratswahl von der Bestellung des Wahlvorstandes bis zur etwaigen Wahlanfechtung

• Konkrete Aufgaben des Wahlvorstandes, Fristenberechnungen, Wahlkalender u.a.

Digital:  Kosten 60€ pro Teilnehmer.

ganztägig

Anmeldung hier

 

10. März 2022 - Schulungen des Wahlvorstandes zur Personalratswahl 2022

Zielgruppe: Wahlvorstände für die Personalratswahl

Themen:

• Kennenlernen der relevanten Grundlagen der gesetzlichen Bestimmungen für die Thüringer Personalratswahl

• Befähigung erwerben, die Personalratswahl rechtssicher durchführen zu können

• Kennenlernen des organisatorischen Ablauf der Personalratswahl von der Bestellung des Wahlvorstandes bis zur etwaigen Wahlanfechtung

• Konkrete Aufgaben des Wahlvorstandes, Fristenberechnungen, Wahlkalender u.a.

Digital:  Kosten 60€ pro Teilnehmer.

ganztägig

Anmeldung hier

 

Hintergrund:

Der Wahlvorstand

Die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen finden im Jahr 2022 statt (§ 95 Abs. 1 ThürPersVG). Ohne Wahlvorstand keine Personalratswahl! Wer für die Bestellung des Wahlvorstands zuständig und was zu beachten ist, damit die Personalratswahl nicht schon wegen fehlerhafter Bestellung und Besetzung des Wahlvorstands ungültig ist, das erklären wir Euch in unseren Schulungen.

Bei der Wahl zum Personalrat sind viele Vorschriften und Fristen zu beachten. Werden diese Vorgaben – die zum großen Teil erst in der Rechtsprechung entwickelt worden sind – nicht eingehalten, droht die Anfechtung oder sogar die Nichtigkeit der Wahl. Deshalb haben auch die Mitglieder des Wahlvorstands das Recht, sich für eine Wahlvorstandsschulung freizustellen.

Der Anspruch auf Teilnahme des Wahlvorstandsmitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist in §§ 24 Abs. 2, 46 Abs. 1 S. 1 ThürPersVG enthalten.

Wahl der Schulungsveranstaltung

Der Wahlvorstand entscheidet ohne Einflussnahme von außen darüber, zu welchen Schlungsveranstaltungen und damit auch zu welchen Veranstaltern er seine Mitglieder entsendet. Die Schulung muss jedoch Kenntnisse vermitteln, die für diese Arbeit erforderlich sind (§ 46 Abs. 1 S. 1 ThürPersVG). Die Erforderlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf die zu vermittelnden Kenntnisse (sachbezogen) als auch auf die Person (personenbezogen). Ein Schulungsbedürfnis einer bestimmten Person darf somit angenommen werden, wenn diese ohne die Schulung ihre Aufgaben im Wahlvorstand nicht sachgerecht wahrnehmen kann (BVerwG vom 16.11.1987 – 6 PB 14.87). Allerdings hat auch der Wahlvorstand im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung darauf zu achten, dass er mir der Schulungsmaßnahme nicht gegen die Notwendigkeit einer sparsamen Haushaltsführung verstößt (BVerwG vom 14.11.1990 - 6 P 4.89). Dies hat allerdings nur für die Dauer der Veranstaltung eine Bedeutung.

Entsendebeschluss durch Wahlvorstand

Die Schulungsteilnahme setzt einen Entsendungsbeschluss des Wahlvorstands voraus. Ohne diesen ist die Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen. Ohne ordnungsgemäßen Entsendebeschluss muss die Dienststelle weder die Seminarkosten noch das Arbeitsentgelt während der Seminarteilnahme weiterzahlen. Der Beschluss muss vor dem Seminarbesuch gefasst werden – eine Nachholung ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig (VG Stade, Beschluss vom 04.04.2011 – 7 B 384/11).

Mit dem – wirksamen, also ordnungsgemäß zu Stande gekommenen – Beschluss entsteht auf Seiten des Wahlvorstandsmitglieds eine Verpflichtung zur Teilnahme (BVerwG vom 07.12.94 - 6 P 36.93), auf Seiten der Dienststelle eine Verpflichtung zur Freistellung, wenn denn die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind. Dies ist insbesondere die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme.

Freistellung durch die Dienststelle

Der Beschluss des Wahlvorstandes über die Entsendung löst grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Freistellung des Wahlvorstandsmitgliedes aus. Es bedarf allerdings zusätzlich noch einer Freistellung durch die Dienststelle, die gesondert beantragt werden muss. Wird diese nicht erteilt, darf das entsprechende Mitglied nicht einfach zur Schulung fahren. Der Wahlvorstand muss vielmehr versuchen, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Freistellung zu erwirken (BVerwG vom 07.12.1994 – 6 P 36.93).

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