Amtsangemessene Alimentation
Widerspruch einlegen? - Alle Jahre wieder?! - Musterwiderspruch 2023
Da in diesem Jahr mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr zu rechnen ist, gilt es für alle verbeamteten Mitglieder unserer Fachgewerkschaften zu entscheiden, ob auch für das Jahr 2023 Widerspruch einzulegen ist. Zu beachten ist dabei, dass der Landesgesetzgeber bereits eine Anpassung der Thüringer Besoldung zum 1.1.2023 vorgenommen hat, die auch nach Personengruppen gestaffelt einen Inflationsausgleich beinhaltete. Bei Kolleginnen und Kollegen, die bereits Klagen führen, haben die Thüringer Gerichte die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung um weitere ausdrücklich bejaht.
Der tbb hat seine Mitglieder bereits im Jahr 2020 umfassend darüber informiert, dass sich das Bundesverfassungsgericht am 4. Mai 2020 in zwei Beschlüssen erneut mit der Unteralimentation der Beamtinnen und Beamten befasst hat. In den vergangenen Jahren haben wir allen verbeamteten Mitgliedern unserer Fachgewerkschaften empfohlen, Widerspruch einzulegen.
Im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage sowie der Tatsache, dass es sich in diesen Verfahren um Massenverfahren (Verfahren, die eine große Anzahl an Personen betrifft) handelt, wird auch dieses Jahr nach der Einlegung der Widersprüche vom dbb bzw. dem tbb kein Rechtsschutz gewährt. Der tbb führt aktuell Musterklagen, die die Jahre 2019 bis 2022 abdecken vor den Thüringer Verwaltungsgerichten.
Aufgrund der Verpflichtung zur sog. „haushaltsnahen Geltendmachung“ müssen potenzielle Ansprüche eigenständig bis zum Jahresende angemeldet werden. Widerspruch sollte daher bis zum 31.12.2023 eingelegt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, sich beweissicher den Empfang quittieren zu lassen.
Bisher hat das Finanzministerium noch keine Aussage über eine Ruhendstellung der Widersprüche und der Durchführung von Musterverfahren für das Jahr 2023 getroffen. Aktuell rechnen wir jedoch nicht mit einer für uns positiven Aussage.
Hinweise:
Der Musterwiderspruch wird auf unserer Seite lediglich zur Verfügung gestellt. Ob damit vollumfänglich die Ansprüche gesichert sind, kann unsererseits nicht gewährleistet werden. Eine Rechtsberatung unsererseits erfolgt nicht. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Fachanwalt.
Die Besoldung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt. Die Dienstbehörden können und dürfen eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung nicht gewähren. Der Dienstherr kann auch verwaltungsgerichtlich nicht zur Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung verpflichtet werden. Sofern ein Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Höhe der Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, muss es das verwaltungsgerichtliche Verfahren aussetzen und im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG). Nur das Bundesverfassungsgericht ist befugt, die Unvereinbarkeit von Gesetzen mit dem Grundgesetz festzustellen.