Häufig gestellte Fragen / FAQ
Was ist die amtsangemessene Alimentation?
„Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen an gemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>).“
Dem Beamten steht danach, wenn auch nicht hinsichtlich einer bestimmten Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf
amtsangemessenen Unterhalt, ein durch seine Dienstleistung erworbenes grundrechtsgleiches und einklagbares Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG.
In zwei weiteren Entscheidungen vom 4. Mai 2020 hat das BVerfG seine jahrelange Rechtsprechung zur Besoldung der Beamten weiter ausgeschärft und auch die für die Berechnung des 115prozentigen grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs herangezogenen Maßstäbe aktualisiert, so z.B. bei der Berücksichtigung der stark gestiegenen Wohnkosten und zusätzlicher Bedarfe wie z.B. für Bildung und Teilhabe.
Der Thüringer Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation sowie über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts (LT-Drs. 7/3575)" am 30. November 2021 versucht, diesen Urteilen Rechnung zu tragen. Zuvor waren mehr als 14.000 Widersprüche im Jahr 2020 durch Beamt:innen eingelegt worden.
Der Thüringer Besoldungsgesetzgeber hat in Reaktion auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2020 vorrangig die Kinderzuschläge angehoben. Ein Großteil der Beamtinnen und Beamten, die Widerspruch eingelegt haben, gingen damit leer aus. Das dies nicht die Lösung sein kann zeigen auch die fast 7.000 Widersprüche, die Beamt:innen für 2021 eingelegt haben.
Der Thüringer Beamtenbund (tbb) setzt sich für eine amtsangemessen Alimentation ein und empfielt Ihren zahlreichen Mitgliedern im öffentlichen Dienst in Thüringen den Klageweg zu beschreiten. Mit Stand September 2022 wurden an den Thüringer Verwaltungsgerichten knapp 1.000 Klagen zur Alimentation eingereicht.
Der tbb selbst unterstützt dabei 4 Klagen, die als Musterklagen an den Thüringer Verwaltungsgerichtsstandorten geführt werden.
Zwischenzeitlich unterstützt das Justiziat des TFM die Ruhendstellung von Klagen, sofern sie nicht als Musterklagen geführt werden sollen.
Ich habe den ablehnenden Bescheid des Thüringer Landesamts für Finanzen bekommen; was sollte ich jetzt tun?
Nach Erhalt des o.g. Bescheides entscheiden Sie selbst, ob Sie diesen Bescheid so gegen sich gelten lassen wollen oder ob Sie innerhalb der besagten
Monatsfrist (erneut) Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben wollen.
Wird innerhalb der Ein-Monats-Frist gegen diesen Bescheid nicht Klage erhoben, erwächst dieser in „Bestandskraft“. Ihnen stehen für den bestandskräftigen Zeitraum keine weiteren Ansprüche zu.
Kann ich auch ohne Anwalt Klage erheben?
Ja, können Sie. Im Verwaltungsrecht besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Selber klagen – so geht’s!
Wann muss ich Klage erheben?
Am besten sofort. Spätestens müssen aber Sie innerhalb eines Monats nach Zugang/ Erhalt (im Zweifel innerhalb eines Monats ab Datum) des Widerspruchbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Ansonsten hat sich die Angelegenheit erledigt. Zugang heißt z.B. Erhalt durch förmliche Zustellung, Übergabe (auch mit Empfangsbekenntnis) oder Einwurf mit einfachem Schreiben im Hausbriefkasten oder auch im Dienstpostfach. Wichtig: u.a. bei der letzten Variante geht der Bescheid Ihnen auch in Ihrer Abwesenheit zu; sorgen Sie daher für tägliche Briefkastenleerung und Ihre Information!
Die Frist wird übrigens nur gewahrt, wenn der Eingang Ihrer Klageschrift innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht erfolgt.
Ich habe im Jahr 2021 keinen Widerspruch/ Antrag eingelegt bzw. gestellt. Kann ich das jetzt noch nachholen?
Nein, das geht nicht mehr. Jeder Beamte muss seine Ansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr geltend machen. Ob in 2022 erneut gegen die Besoldung/ Versorgung Widerspruch eingelegt werden muss, wird noch geklärt.
Wie erhebe ich Klage und bei welchem Gericht?
Ein Klagemuster finden Sie auf unserer Seite.
Die Klage muss schriftlich, also eigenhändig unterschrieben, erhoben werden. Es reicht zunächst eine fristwahrende Erhebung der Klage aus. Hierfür benötigen Sie neben Ihren persönlichen Angaben Ihren Antrag auf Zahlung einer amtsangemessenen Alimentation/ Widerspruch (als mögliche Anlage 1) sowie den Widerspruchsbescheid (als mögliche Anlage 2).
Das zuständige Gericht können Sie aus Ihrem Widerspruchsbescheid entnehmen.
Rechte sichern und selbst klagen – so geht’s!
Wer klagen will, muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Ansonsten hat sich die Angelegenheit erledigt.
Es reicht zunächst eine fristwahrende Erhebung der Klage (Musterklagetext verwenden) aus. Hierfür benötigen Sie neben Ihren persönlichen Angaben Ihren Antrag auf Zahlung einer amtsangemessenen Alimentation/ Widerspruch (als mögliche Anlage 1) sowie den Widerspruchsbescheid (als mögliche Anlage 2). In unserem Musterklagetext ist bereits ein Antrag auf Akteneinsicht in die Besoldungs- und Personalakte mit formuliert. Den Termin zur Akteneinsicht am Gericht sollten Sie später auch wahrnehmen, um Ihren Informationsbedarf zu decken.
Da der Freistaat Thüringen Musterklagen trotz tausender ihm vorliegender Widersprüche seit 2020 nicht zulässt und auch keine Gleichbehandlungszusage von sich aus gibt, muss quasi jeder einzelne Beamter/ jede einzelne Beamtin selbst klagen. Wegen der Vielzahl der zu erwartenden Klagen kann der tbb auch aus finanzieller Sicht nicht für alle Mitglieder:innen im Gerichtsverfahren Rechtsschutz gewähren.
Das für Sie zuständige Gericht entnehmen Sie Ihrem Widerspruchsbescheid oder ermitteln Sie über Ihren Dienstort/Behördenwohnsitz:
Link: Zuständiges Gericht finden
Das Gericht wird Ihnen einen Zeitraum vorgeben, innerhalb dessen Sie Ihre Klage zu begründen haben (keine Angst, sie werden Zeit haben). Wir werden auch für die Klagebegründung ein Muster (wir arbeiten noch dran) zur Verfügung stellen, dass jedoch von Ihnen mit Ihrem „Besoldungslebenslauf“ (allen Daten die zu Ihrer Besoldung geführt haben – Sie können diese aus Ihrer Besoldungsakte entnehmen, die Sie bei Gericht einsehen können, wie oben dargestellt).
Wir empfehlen folgende Unterlagen für die spätere Klagebegründung bereits zurechtzulegen: Lebenslauf (mit Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppe, Familienstand und Kinder), Bezügemitteilung (aktuell sowie aus dem Jahr des Widerspruchs, z.B. 2020), letzte Ernennungsurkunde. Eine Klagebegründung muss nicht sofort bei Klageeinreichung vorgelegt werden; sie kann später wie gesagt nachgereicht werden.
Wie begründe ich meine Klage?
Da der Freistaat Thüringen Musterklagen trotz rund 14.000 ihm vorliegender Widersprüche nicht zulässt und auch keine Gleichbehandlungszusage von sich aus gibt, muss quasi jeder einzelne Beamter/ Beamtin selbst klagen. Wegen der Vielzahl der zu erwartenden Klagen kann der tbb auch aus finanzieller Sicht nicht für alle Mitglieder im Gerichtsverfahren Rechtsschutz gewähren.
Das Gericht wird Ihnen einen Zeitraum vorgeben, innerhalb dessen Sie Ihre Klage begründen sollen (keine Angst, Sie werden Zeit haben). Wir werden auch für die Klagebegründung ein „Muster“ (wir arbeiten noch daran) zur Verfügung stellen, das jedoch von Ihnen u.a. durch Ihren „Besoldungslebenslauf“ zu ergänzen wäre.
Wir empfehlen, folgende Unterlagen für die spätere Klagebegründung bereits zurecht zu legen: Lebenslauf (mit Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppe, Familienstand und Kinder), Bezügemitteilung (aktuell sowie aus dem Jahr des Widerspruchs, z.B. 2020), letzte Ernennungsurkunde. Eine Klagebegründung muss nicht sofort bei Klageeinreichung vorgelegt werden; sie kann später wie gesagt nachgereicht werden.
Was mache ich, wenn ich ohne Anwalt klagen möchte?
Grundsätzlich seien Sie beruhigt: in der ersten Instanz besteht vor den Verwaltungsgerichten erstmal kein Anwaltszwang. Sie können also auch allein Klage erheben. Dafür werden wir Ihnen zeitnah auf unseren Seiten ein Klagemuster zur Verfügung stellen.
Die schriftliche Klageschrift sollte mindestens Folgendes enthalten:
- den Namen der Klägerin bzw. des Klägers und die vollständige Anschrift
- die Bezeichnung des Verfahrensgegners (Beklagter)
- Angaben zum Streitgegenstand
- nach Möglichkeit einen konkreten und sachdienlichen Antrag und
- die eigenhändige Unterschrift.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten, die § 55a VwGO, § 174 ZPO und der bundeseinheitlichen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entnommen werden können.
Wenn es an einem dieser Punkte fehlt, läuft man Gefahr, dass die Klage als unzulässig angesehen wird. Allerdings besteht in vielen Punkten die Möglichkeit einer Nachbesserung. Der Klageschrift sollten Kopien für den Verfahrensgegner und der streitige Bescheid (Widerspruchsbescheid) in Kopie beigefügt werden. Wir empfehlen folgende Unterlagen für die spätere Klagebegründung bereits zurecht zu legen: Lebenslauf (mit Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppe, Familienstand und Kinder), Bezügemitteilung (aktuell sowie aus dem Jahr des Widerspruchs, z.B. 2020), letzte Ernennungsurkunde. Eine Klagebegründung muss nicht sofort vorgelegt werden; sie kann also später nachgereicht werden. Sie werden vom Gericht aufgefordert werden mit einer Frist, Ihre Klage zu begründen.
Das Gericht wird dafür eine Frist setzen. Wir werden hierfür auch Muster, die jedoch individualisiert werden müssen, auf die Homepage stellen.
Kriege ich Rechtsschutz von meiner Gewerkschaft?
Ihre Fachgewerkschaft kann Ihnen in diesem Fall keinen Rechtsschutz über die Gewerkschaft ermöglichen. Thüringen hat 30.000 Beamt:innen, von denen aus unseren Reihen fast jeder 3. Widerspruch eingelegt hat. Würden wir alle Klagen führen und in Vorkasse gehen, gebe es uns als Gewerkschaften nicht mehr. Daher sieht unsere Rechtsschutzordnung von jeher einen Klageausschluss bei sogenannten „Massenverfahren“ (Verfahren die alle Beamt:innen potentiell betreffen können) vor.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie evtl. von dieser Rechtsschutz/ Kostenübernahme erhalten.
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die den Berufsrechtsschutz abdeckt, klären Sie die Kostenübernahme mit dieser.
Eine Anfrage zur Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung könnte so aussehen:
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Deckungsanfrage Versicherung XY
Amtsangemessene Alimentation
Meine Widersprüche vom (…)
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem ich zum XX.XX.XXXX sowie (…) bereits Widerspruch gegen die Höhe, der in dem jeweiligen Jahr festgelegten Besoldung eingelegt habe (vgl. dazu die beigefügten Schreiben), beabsichtige ich nunmehr, gegenüber meiner Personalstelle auf einen Widerspruchsbescheid hinzuwirken und sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. In diesem Zusammenhang würde ich mich gerne von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017 (Az. …) ist von guten Erfolgsaussichten einer insoweit einschlägigen Feststellungsklage auszugehen.
Ich bitte daher um kurzfristige Deckungszusage für das Widerspruchsverfahren sowie für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren 1. Instanz.
Mit freundlichen Grüßen
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Was bekomme ich im Falle einer positiven Entscheidung beim BVerfG zurück?
Da wären die Gerichtskosten und einen kleinen Teil der Rechtsanwaltskosten (exakte Angaben sind uns hier nicht möglich, aber es werden vermutlich kaum 1.000,00 € sein) Durch das BVerfG werden im günstigen Fall die Besoldungsanpassungsgesetze als verfassungswidrig deklariert und der Thüringer Gesetzgeber aufgefordert, Nachzahlungen zu veranlassen. Dies können bei frühzeitiger Anspruchsstellung mehrere tausend Euro sein.
Nur so kann jeder seine Rechte sichern!
Ich habe Bedenken, gegen meinen Dienstherrn zu klagen
Erstmal eines: Die Anzahl der Klagen seitens der Beamten gegen den Dienstherrn hat sich in den letzten Jahren verdoppelt. Die Beamten sind unzufrieden - wie lange nicht mehr.
Da Beamte keinen Arbeitgeber in dem Sinne haben, sondern einen Dienstherrn, haben sie im Streitfall einen großen Vorteil: Kommt es zu Uneinigkeiten, dann klagen sie nicht gegen eine Person als solches, z.B. Ihren Vorgesetzten, oder einen Geschäftsführer, sondern gegen den Freistaat Thüringen. Da dieser Weg der Klage anonym ist, kommt es dann im Dienstalltag nicht zu persönlichen Zwistigkeiten. Die Beschreitung des Klageweges, um die Rechtmäßigkeit der Besoldung zu überprüfen, ist zudem das einzige rechtmäßige Mittel, dass der Beamte wahrnehmen kann. Denn, Beamte dürfen nicht streiken (dafür stehen wir auch als tbb). Streitigkeiten über die Höhe der Bezahlung können daher nur auf dem Klageweg geltend gemacht werden. Das weiß auch Ihr Dienstherr.
Brauche ich einen Rechtsanwalt/ Rechtsbeistand, wenn ich vor dem Verwaltungsgericht Klage erhebe?
Nein; nach § 67 Verwaltungsgerichtsordnung können sich die „Beteiligten“ (Kläger und Beklagte) in erster Instanz selbst vertreten.
Und wie hoch sind dann ggf. die Gerichtskosten/-gebühren?
Unmittelbar nach Klageinreichung setzt das Gericht einen vorläufigen Streitwert fest, auf dessen Grundlage die Gerichtskosten kurzfristig in Rechnung gestellt werden. Diese Gerichtskosten variieren je nach Streitwert und der Anzahl der Gebühren (festgelegt im Gerichtskostenverzeichnis Anlage 2 zum GKG). Wenn das Verfahren vollständig (bis zu einem Beschluss/ Urteil) durchgeführt wird und ein Urteil ergeht, fallen Gerichtsgebühren an; endet das Verfahren vorzeitig, reduzieren diese Gebühren. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und wird bei einer hier nötigen Feststellungsklage auf pauschal 5.000€ festgelegt. Laut Anlage 2 zum GKG betragen die Gebühren für das Gericht in der ersten Instanz 161,- € mal Gebührenwert 3,0 (Kostenverzeichnis Hauptabschnitt 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1210), damit in Summe 483,- € für die erste Instanz (ohne Anwaltskosten).
Jede weitere Instanz in den Gerichten würde mehr kosten. Sie werden aber immer gefragt werden, ob Sie weiter – dann gegen das Urteil des Gerichtes – vorgehen wollen. So haben Sie die Kosten in der Hand. Weitere Kosten sind möglich, für uns derzeit jedoch nicht absehbar.
Kann ich eigentlich meinen eingelegten Widerspruch/ Klage zurückziehen?
Ja, das ist jederzeit möglich, aber nur dann, wenn über die „Sache“ noch nicht entschieden wurde. Wir empfehlen allerdings nicht den Widerspruch / Klage zurückzuziehen. Durch eine hohe Anzahl eingereichter Klagen ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Verwaltungsgerichte sich auf wenige Musterverfahren beschränken. Zudem erzeugen wir auch politischen Druck durch eine große Anzahl von Klagen vor den Verwaltungsgerichten. Wir wissen, dass die große Anzahl von Klagen, einen immensen Arbeitsaufwand für Gerichte und Verwaltung bedeuten werden. Der tbb hat sich im Vorfeld an die Landesregierung (vor allem Finanzministerium und Ministerpräsident) gewandt, um ein „Ruhen“ der meisten Widersprüche zu erreichen und nur mit wenigen Verfahren „Musterprozesse“ zu führen. Leider hat die Landesregierung das alternativlos zurückgewiesen.
Was passiert mit meiner Klage in der ersten Instanz?
Dies wird der Richter entscheiden. Mit Zustimmung der Beklagten könnten Klagen ruhend gestellt werden, auch eine Aussetzung käme in Betracht. Wir hoffen auf diese Vorgehensweise für alle Klagen, die ohne anwaltliche Unterstützung geführt werden.
Muss ich mich dann durch die „Instanzen“ klagen?
Nein, sofern das Verwaltungsgericht in den Klageverfahren eine Verfassungswidrigkeit feststellt, werden ggf. vom Verwaltungsgericht direkt Vorlagebeschlüsse an das Verfassungsgericht gefertigt. Das Verfassungsgericht entscheidet dann endgültig.
Wie lange dauern die Gerichtsverfahren? Wann kann man mit entsprechenden Urteilen rechnen?
Das kann leider sehr lange dauern. Abhängig von der Anzahl der Gerichtsverfahren, muss man mit jahrelangen Bearbeitungszeiten rechnen. Dem BVerfG liegen Normenkontrollverfahren zur A Besoldung vor, die teilweise bis zum Jahr 2008 zurückreichen. Wir gehen von einer Verfahrensdauer von zumindest 5 Jahren aus.
Ist es sinnvoll auch bei einer höheren Besoldungsgruppe zu klagen?
Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, in jeder Besoldungsgruppe gegen den Widerspruchsbescheid mit einer Klage vorzugehen.
Schließlich wurde auch die Richterbesoldung (sog. R-Besoldung) vom BVerfG entschieden, so dass erkennbar ist, dass das gesamte Besoldungssystem überarbeitet werden muss, sofern wir Erfolg haben sollten. Unseren Berechnungen zufolge haben die Verschiebungen in den untersten Besoldungsgruppen durchaus Auswirkungen bis in die höchsten Besoldungsgruppen hinein. Das hängt aber sehr davon ab, wie die Richter am LVerfG/BVerfG entscheiden und wie sie eine Berechnung vorgeben.
Was bekomme ich im Falle einer positiven Entscheidung beim LVerfG/ BVerfG zurück?
Da wären die Gerichtskosten und einen kleinen Teil der Rechtsanwaltskosten (exakte Angaben sind uns hier nicht möglich, aber es werden vermutlich kaum 1.000,00 € sein). Durch das BVerfG werden im günstigen Fall das Besoldungsanpassungsgesetz als verfassungswidrig deklariert und der Thüringer Gesetzgeber aufgefordert, Nachzahlungen zu veranlassen. Der Landesgesetzgeber wird Anpassungen erst ab dem Jahr des Urteils für alle Beamt:innen vornehmen. Nur die Kolleg:innen die offene Widersprüche / Klagen haben, werden in diesem Fall Rückzahlungen ab Ihrer Anspruchsstellung erhalten. Das können dann mehrere tausend Euro sein.
Nur so kann jeder seine Rechte sichern!
Ich habe schon Klage im letzten Jahr erhoben, muss ich gegen den neuen Widerspruchsbescheid erneut klagen?
Bei allen Betroffenen, die bereits wegen der Besoldung in den Vorjahren ein Klageverfahren bei einem Verwaltungsgericht anhängig haben, kommt die Erweiterung dieses anhängige Verfahren (Klageänderung) gemäß § 91 VwGO in Betracht.
Nach dieser Vorschrift kann ein bereits anhängiges Klageverfahren um weitere Streitgegenstände ergänzt werden, wenn das Verwaltungsgericht dies für sachdienlich hält. In diesem Fall wird kein neues Aktenzeichen vergeben und es fällt kein weiterer Kostenvorschuss an. Diese Entscheidung liegt jedoch im Ermessen des Gerichts.